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OLG Rostock Beschluss vom 15.09.2011 - 1 Ws 201/11

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Verfahrensgang

LG Rostock (Entscheidung vom 26.05.2011; Aktenzeichen 11 KLs 21/09)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Auslagenerstattung findet nicht statt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

 

Gründe

I. Nach Anklageerhebung wurde mit Anordnung vom 03.11.2009 Rechtsanwalt Dz. dem Angeschuldigten S. als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bd. 13, Blatt 168).

Am 18.12.2009 vermerkte der Vorsitzende, dass mit den Büros der Verteidiger zehn Verhandlungstermine vereinbart worden seien. In der 11. Kalenderwoche befinde sich der Verteidiger Rechtsanwalt Dz. noch im Urlaub. Am 17.03.2010 müsse daher an Stelle von Rechtsanwalt Dz. ein weiterer Pflichtverteidiger für den Angeschuldigten bestellt werden.

Mit Beschluss vom 25.01.2010 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und mit Verfügung vom gleichen Tag wurden die im Vermerk vom 18.12.2009 genannten Termine zu Hauptverhandlungsterminen bestimmt, darunter auch der 17.03.2010.

Die Hauptverhandlung begann am 05.02.2010 und lief über 32 Verhandlungstage. An insgesamt drei Verhandlungstagen war der Pflichtverteidiger Dz. abwesend und zwar neben dem 17.03. auch am 17.05. und 20.07.2010.

Im Protokoll des 3. Hauptverhandlungstag, am 17.03.2010, wurde vermerkt:

Für den urlaubsabwesenden Verteidiger Rechtsanwalt Dz. erscheint für den Angeklagten S. Verteidiger Rechtsanwalts Do. aus Hamburg, der im erklärten Einverständnis mit dem Angeklagten S. seine Pflichtverteidigerbestellung für den heutigen Haupthandlungstag beantragt.

Auf Anordnung:

Verteidiger Rechtsanwalts Do. aus Hamburg wird dem Angeklagten S. für den heutigen Hauptverhandlungstag als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Rechtsanwalt Do. stellte einen Aussetzungsantrag und einen Beweisantrag. In dem Antrag, die Hauptverhandlung ...

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