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OLG Rostock Beschluss vom 15.04.2008 - 1 U 49/07

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Leitsatz (amtlich)

Die Prozesskostenhilfe will sicherstellen, dass minderbemittelte Personen aus wirtschaftlichen Gründen nicht daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Ihrer bedarf es nicht, wenn die Person selbst zwar bedürftig ist, sie aber gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung oder Übernahme der Verfahrenskosten hat. Ein solcher Anspruch kann sich - etwa - aus dem Unterhaltsrecht, einer gewerkschaftlichen Mitgliedschaft, einem Versicherungs- oder einem Prozesskostenfinanzierungsvertrag ergeben.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 O 335/04)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind weder die persönlichen (1.) noch die sachlichen (2.) Voraussetzungen des § 114 ZPO gegeben.

1. Der Kläger ist nicht außer Stande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

a) Die Prozesskostenhilfe trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) Rechnung. Sie will sicherstellen, dass minderbemittelte Personen aus wirtschaftlichen Gründen nicht daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen (BVerfG Rpfleger 2001, 188). Ihrer bedarf es deshalb nicht, wenn die Person selbst zwar bedürftig ist, sie aber gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung oder Übernahme der Verfahrenskosten hat. Ein solcher Anspruch kann sich etwa aus dem Unterhaltsrecht (§ 1360a Abs. 4 Satz 4 BGB; § 621 f. ZPO), einer gewerkschaftlichen Mitgliedschaft oder dem Versicherungsvertrag (Rechtsschutz oder Haftpflicht) ergeben (Zöller/Philippi, ZPO, § 115 Rz. 61 m.w.N.). Hilfsbedürftigkeit ist ebenso zu verneinen, wenn die Partei einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen hat. Denn dieser verpflichtet die P...

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