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OLG Rostock Beschluss vom 07.11.2019 - 3 W 83/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung durch Untätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung erfordert in der Regel besondere Umstände.

2. Ein Untätigbleiben des Gläubigers bewirkt in der Regel nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 7 O 42/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 12.04.2019, mit welchem dem Beklagten weit überwiegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit seiner Klage in der Hauptsache gegen den Beklagten Miete aus einem Gewerberaummietvertrag für ein Autohaus für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014, mithin einen Betrag von 34.072,49 EUR, geltend. Hierin sind 12 Monatsmieten in Höhe von jeweils 2.380,00 EUR netto - mithin 28.560,00 EUR - zzgl. 12 mal 1.390,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung - mithin 14.280,00 EUR enthalten. Insgesamt beläuft sich der vom Kläger errechnete Mietrückstand für diesen Vertrag auf 42.840,00 EUR. Hiergegen rechnete der Kläger mit Forderungen des Beklagten aus Autoreparaturrechnungen in Höhe von 8.761,51 EUR auf. Den verbleibenden Differenzbetrag macht er mit der Klage geltend.

Darüber hinaus macht der Kläger Forderungen aus einem Mietvertrag über Maschinen und Werkzeuge vom 28.03.2007 in Höhe von monatlich 416,50 EUR für den Zeitraum von Januar bis November 2014 - mithin 4.581,50 EUR - geltend.

Weiterhin macht er Forderungen aus einem Mietvertrag für PKW und anderes vom 28.03.2007 für einen PKW Fiat Dukato und einen Fiat Stilo in Höhe von monatlich 654,50 EUR für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 geltend, mithin 7.854,00 EUR. Der PKW-Mietvertrag war bis zum 28.02.2013 befristet, der Beklagte hat d...

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