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OLG Rostock Beschluss vom 06.05.2008 - 1 W 29/08

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Leitsatz (amtlich)

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hier wegen der Versäumung der Frist zur Verteidigungsanzeige nach § 276 ZPO ggü. dem zuständigen Gericht - ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es der Prozessbevollmächtigte versäumt hat, die richtige Bezeichnung des Empfangsgerichts sicherzustellen. Durch die Verwendung eines speziellen Computerprogramms für die Vornahme der prozessualen Handlung wird er von dieser Pflicht nicht entbunden.

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 07.04.2008; Aktenzeichen 10 O 70/08)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.4.2008 gegen den Beschluss des LG Rostock vom 7.4.2008 (Az.: 10 O 70/08) wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Maklerlohn. Sie hatte gegen die in Rostock ansässige Beklagte Klage vor dem LG Rostock erhoben. Das LG ließ die Klage zustellen und ordnete das schriftliche Vorverfahren an; die Beklagte antwortete in der ihr aufgegebenen Notfrist zur Verteidigungsanzeige gem. § 276 ZPO nicht. Daraufhin erging gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil. Dagegen gerichtet beantragte die Beklagte - zur Versäumung der Frist, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte "höchst hilfsweise" für den Fall, dass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wird, Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Zur Begründung gab sie kund (ohne dies allerdings glaubhaft zu machen), aufgrund eines Büroversehens (der ansonsten tadellos arbeitenden Fachangestellten in der Kanzlei) sei die Verteidigungsanzeige fälschlich in Übernahme eines Textbausteins an das "LG Berlin" adressiert worden. Wegen der ansonsten vortrefflichen Arbeit der Büroangestellten könne nicht aus...

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