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OLG Rostock Beschluss vom 04.08.2014 - 20 Ws 193/14

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Verfahrensgang

LG Rostock (Entscheidung vom 04.06.2014; Aktenzeichen 412 Js 6550/13 - 13 KLs 90/13 (6))

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.06.2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Pflichtverteidiger des wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Rostock Angeschuldigten K. W. R.. Der Umfang der dem Landgericht vorliegenden Akten einschließlich Sonderbände und Sonderhefte beläuft sich auf über 40.000 Blatt. Dem Verteidiger sind nach Anklageerhebung die Akten (nur) in digitalisierter Form als PDF-Dokumente komplett auf einem USB-Speicherstick zur Verfügung gestellt worden.

Mit Schreiben vom 13.09.2013 beantragte der Rechtsanwalt beim Landgericht u.a. die vorschussweise Erstattung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG für die Herstellung von 44.198 Ablichtungen (gemeint: Ausdrucken) aus den Strafakten in Höhe von 7.045,70 € (netto). Auf entsprechende Anforderung begründete er dies unter dem 11.10.2013 damit, ihm seien die Akten vom Gericht nur "elektronisch" zur Verfügung gestellt worden, weshalb er sie ausdrucken müsse, um "effektiv", d.h. durch Anbringung von Anmerkungen und Markierungen damit arbeiten zu können, was anwaltlich versichert werde.

Dem widersprach die von der Kostenbeamtin eingeschaltete Bezirksrevisorin mit Stellungnahme vom 11.11.2013. Sie führt darin unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 28.11.2011 -1 Ws 451/11 u.a.; juris) im Wesentlichen aus, die Beweislast für die Notwendigkeit des Aktenausdrucks liege bei dem Rechtsanwalt, der die diesbezüglichen Auslagen geltend m...

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