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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 25.11.1997 - 5 U 66/97

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Leitsatz (amtlich)

Besteht Anlass für einen Thromboseverdacht, gehört es zu den elementaren Behandlungsgeboten, dem nachzugehen.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen 9 O 20/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM nicht.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden im Zusammenhang mit einer nicht erkannten tiefliegenden Beinvenenthrombose.

Anfang Mai 1994 suchte die Klägerin wegen einer Knieschwellung ihren Hausarzt auf. Da ihr das verordnete Schmerzmittel keine nachhaltige Linderung der Beschwerden verschaffte und die Beinschwellung noch zunahm, begab sie sich am 25.05.1994 zu dem beklagten Internisten. Dieser empfahl ihr zwei Tage später nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse (u.a. EKG-, Thoraxröntgen-, Blut- und Urin- sowie weiterer körperlicher Befunde) sich zur weiteren Abklärung an einen Hautarzt zu wenden. Bei der daraufhin erfolgten Vorstellung am 02.06.1994 ließ der Dermatologe nach dopplersonographischer Bestätigung seines Verdachts auf eine Beinvenenthrombose das Ergebnis durch eine sofortige Phlebographie in einem Röntgeninstitut absichern. Die Klägerin wurde umgehend in ein Krankenhaus eingewiesen. Dort wurde sie stationär mit Heparin und anschließend etwa ein halbes Jahr lang mit Marcumar behandelt. Schließlich wurde ihr verordnet, auf Dauer Kompressionsstrümpfe zu tragen. Sie leidet an einer chronischen Leitveneninsuffizienz, die sie in ihrer Lebensführung insbesondere bei körperlichen Aktivitäten einschränkt.

Die Klägerin hat behauptet...

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