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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 08.06.2005 - 4 U 3/05

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Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 13 O 2470/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen VI ZR 136/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 17.12.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Senat stellt (unter Einschluss der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils) fest:

Die Klägerin ist die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Pkw Opel Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen WHV-... Versicherungsnehmer sowie Halter und Eigentümer des Fahrzeuges war Herr C. T.-P.

Die Beklagte verbrachte die Nacht vom 4. auf den 5.6.2000 in Gesellschaft des A. R. und des S. K. Sie konsumierten dabei Haschisch. R. und K. konsumierten darüber hinaus Alkohol. In diesem Zustand fassten K. und R. den Entschluss, einen Pkw zu entwenden, um damit eine Fahrt zu unternehmen. Zunächst misslang es ihnen, einen Pkw Opel Corsa und einen Pkw Opel Astra Kombi, die sie zuvor aufgebrochen hatten, zu starten. Nachdem sie den Pkw des Versicherungsnehmers der Klägerin aufgebrochen hatten, gelang es ihnen, die Zündung kurzzuschließen. Die Beklagte setzte sich auf den Rücksitz des Wagens. R. nahm am Steuer des Fahrzeuges Platz und befuhr damit öffentliche Straßen in W. Der zuvor konsumierte Alkohol hatte bei ihm zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 g/o/oo gefüh...

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