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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 07.03.2006 - 12 UF 125/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung in Deutschland trotz anderweitiger Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages vor einem ausländischen Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags vor einem ausländischen Gericht steht einer Ehescheidung in Deutschland dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass dieses Verfahren zu keiner im Inland anzuerkennenden Ehescheidung führen kann.

Der Zwang, an einer sog. "Get-Scheidung" in Israel mitzuwirken ist unvereinbar mit dem deutschen ordre public.

 

Normenkette

BGB § 1566; EGBGB Art. 6, 17

 

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Urteil vom 12.09.2005; Aktenzeichen 11 F 212/98 S)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen XII ZR 61/06)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des AG - FamG - Nordhorn vom 12.9.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1945 geborene Antragsgegner sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben 1979 vor dem Rabbiner in N. (Israel) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei 1982 bzw. 1987 geborene Söhne hervorgegangen. Die Parteien hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in der Gemeinde Ne. Seit 1994 lebt die Antragstellerin mit den Söhnen in Israel, der Antragsgegner lebt weiterhin in Deutschland.

Die Antragstellerin hat am 24.6.1998 beim AG - FamG - Nordhorn einen Antrag auf Scheidung der Ehe und Übertragung der elterlichen Sorge für die aus der Ehe hervorgegangen Söhne eingereicht, der dem Antragsgegner am 2.7.1998. zugestellt worden ist. Mit einem der Antragstellerin am 15.7.1998 zugestellten Schriftsatz hat der Antragsgegner seinerseits beantragt, die Ehe zu scheiden.

Nachdem bereits im Termin vom 27.9.2004 die Frage eines vor Rechtshängigkeit dies...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1566 Vermutung für das Scheitern
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