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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 04.07.2014 - 6 U 236/13

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Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 08.11.2013; Aktenzeichen 3 O 668/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.01.2016; Aktenzeichen XI ZR 388/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.11.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Aurich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, wahlweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Verbrauchern die Klausel

"Besondere Vereinbarungen: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

zu verwenden oder sich gegenüber Verbrauchern nach Abschluss eines Vertrages der genannten Art, insbesondere bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen.

2. an den Kläger 214 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, eine in die Liste nach § 4 Abs. 1 S. 1 UKlaG eingetragene qualifizierte Einrichtung, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Vertragsklausel. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut und vergibt u.a. grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen an Verbraucher, in denen den Darlehensnehmern teilweise Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraumes eingeräumt werden. In diesen Fällen ist im Darlehensvertrag unter "Besondere Vereinbarungen" geregelt: Zukünftige Sondertilgungsrechte werd...

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