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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 04.06.1996 - 5 U 27/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsergänzung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bereits erbrachte Pflegeleistungen können bei der Bewertung als Gegenleistung für eine Zuwendung berücksichtigt werden.

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bereits erbrachte Pflegeleistungen können bei der Bewertung als Gegenleistung für eine Zuwendung berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BGB § 2325 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen seinen Bruder aus eigenem und von zwei weiteren Brüdern abgetretenem Recht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von 3/8 des Nachlaßwertes nach dem am 6.2.1993 verstorbenen Vater geltend.

Am 15.5.1992 setzte der Vater der Parteien den Beklagten als Alleinerben ein und übertrug sein Hausgrundstück dem Beklagten und dessen Ehefrau zu je 1/2. Darin verpflichteten sich die Erwerber. ihn bis zum Lebensende zu betreuen. Für die in den letzten fünf Jahren von ihnen erbrachten Pflegedienste erkannte er an, ihnen für die ersten zwei Jahre 2.000. – DM pro Monat und die letzten drei Jahre 3.000. – DM pro Monat zu schulden. Zukünftige Verpflegungsaufwendungen wurden ebenfalls mit 3.000. – DM pro Monat bewertet. Diese insgesamt geschuldeten Beträge sollten durch die Grundstücksübertragung abgegolten sein. An Barvermögen hinterließ der Erblasser 1.861.10 DM. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug am Todestag 195.000. – DM.

Der Kläger hat vorgetragen. ihm und seinen beiden Brüdern stünden je 19.812.20 DM zu. Testament und Übertragungsvertrag zielten allein darauf ab. diese Ansprüche zu vereiteln. Der Beklagte habe die darin angesprochenen Pflegeleistungen nicht erbracht. Für etwaige Versorgungsleistungen könnten allenfalls 38.188.52 DM von dem Grundstückswert in Abzug gebracht werden. Er hat beantragt. den Beklagten zu verurteilen. an ihn 59.436.60 DM zu bezahlen.

Das ...

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