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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 31.07.1996 - 5 W 120/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtschuldner

 

Leitsatz (amtlich)

Beerbt der Gläubiger einen Gesamtschuldner, behält er einen Anspruch gegen den anderen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Beerbt der Gläubiger einen Gesamtschudlner, behält er einen Anspruch gegen den anderen.

 

Normenkette

BGB § 419 Abs. 1, §§ 419, 425 Abs. 2, § 425

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegen die Beklagte zu 2) verneint, § 114 ZPO.

Der Kläger macht lediglich Ansprüche wegen Übernahme des gesamten Vermögens der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2) gem. § 419 Abs. 1 BGB geltend.

Zwar sind etwaige Ansprüche des Klägers dadurch, daß er die Beklagte zu 1) allein beerbt hat, gegen diese erloschen (Konfusion, vgl. nur Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., vor § 362 Rdn. 2). Der Gläubiger behält aber grundsätzlich seine Forderungen gegen die übrigen Gesamtschuldner insoweit als die Erblasserin im Innenverhältnis zu ihnen die Schuld nicht selbst zu tragen hatte (so bereits Planck/Siber, BGB, 4. Aufl., 1914, § 425 Anm. 1 e; vgl. auch Erman/H.P. Westermann, BGB, 8. Aufl., § 425 Rdn. 9; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht Bd. II, 14. Auflage S. 294).

Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine danach denkbare Verpflichtung der Beklagten zu 2) bislang nicht substantiiert mit entsprechenden Beweisantritten dargetan.

So fehlt es bereits an ausreichendem Vortrag, inwiefern mit der Übertragung des Hausgrundstückes, zu der keine weiteren Angaben erfolgt sind, eine Vermögensübernahme i. S. v. § 419 Abs. 1 BGB vorhanden sein kann. Damit ist auch eine Beurteilung des Innenverhältnisses zwischen Übernehmerin und Veräußerin, das sich nach dem Übernahmevertrag richtet (vgl. nur Erman/H.P. Westermann a.a....

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