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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 31.05.2012 - 14 UF 22/12

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Leitsatz (amtlich)

§ 1585c BGB steht der Wirksamkeit eines im Verfahren zum Kindes- und Trennungsunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleichs mit einer umfassenden Regelung über das Vermögen und den nachehelichen Unterhalt nicht entgegen.

 

Normenkette

BGB § 1585c

 

Verfahrensgang

AG Nordenham (Beschluss vom 22.12.2011)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.02.2014; Aktenzeichen XII ZB 365/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels der Scheidungsverbundbeschluss des AG - Familiengericht - Nordenham vom 22.12.2011 aufgehoben und als Teilbeschluss wie folgt neu gefasst:

1. Die Anträge der Antragsgegnerin auf Verpflichtung des Antragstellers zur Erteilung einer Auskunft in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich werden abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

Im Umfang der Aufhebung und zum Kostenpunkt wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird festgesetzt auf bis zu 25.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben am ... 1995 die Ehe geschlossen und leben seit September 2009 getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder D. B., geb. am ...1996 und P. B., geb. am ...1999 hervorgegangen. Während D. im Haushalt des Vaters lebt, wohnt P. bei der Mutter. Der Antragsteller arbeitet als Fahrzeugbauer bei der Firma P. in N.; die Antragsgegnerin ist als Postzustellerin bei der Deutschen Post AG mit 19,25 Wochenstunden berufstätig. Noch vor Anhängigkeit der Ehesache haben die Beteiligten mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 17.8.2010 im Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt (...

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