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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 26.01.2009 - 14 WF 236/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Streitwerts für Ehescheidungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Für ein Scheidungsverfahren ist der Streitwert und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Die Höhe des Einkommens der Parteien ist dabei nur als eines der in § 48 GKG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

In einfach gelagerten Verfahren kann der Wert auch mit einem unter dem dreifachen Monatsbetrag der beiderseitigen Einkommen liegenden Betrag festgesetzt werden.

 

Normenkette

GKG § 48; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

AG Jever (Aktenzeichen 3 F 44/08 S)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des AG - FamG - Wilhelmshaven vom 20.6.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG - FamG - hat den Streitwert für das Verfahren mit dem angegriffenen Beschluss mit 6.600 EUR für das Ehescheidungsverfahren und 2.000 EUR für den Versorgungsausgleich, insgesamt auf 8.600 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der für das Ehescheidungsverfahren die Festsetzung eines Streitwerts von 13.200 EUR gemäß dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen der Parteien begehrt. Zwar sei die Scheidung einvernehmlich erfolgt. Dies sei jedoch der Durchschnittsfall und rechtfertige keine Absenkung des Streitwerts. Der Bezirksrevisor hat sich der Entscheidung des AG angeschlossen.

II. Die Entscheidung ergeht gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO durch den Senat. Die nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das AG hat den Streitwert zu Recht unterhalb des Wertes des dreifachen gemeinsamen Monatsnettoeinkommens der Parteien angesetzt. Die Entscheidung wird dem geringen Umfang der Sache, der keine für einen höheren Wert sprechenden Umstände entgegenstehen, in jeder Hinsicht...

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