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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 25.10.2012 - 14 UF 82/12

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Verfahrensgang

AG Wilhelmshaven (Aktenzeichen 16 F 652/10 UV)

 

Tenor

Der Versäumnisbeschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des OLG Oldenburg vom 16.8.2012 - 14 UF 82/12 - bleibt aufrechterhalten.

Die Antragstellerin trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die Mutter des Antragsgegners (im Folgenden Hilfeempfängerin genannt) lebt seit Jahren vollstationär in verschiedenen Pflegeeinrichtungen und erhält von der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege nach §§ 35, 61 SGB XII sowie Krankenhilfe nach § 48 SGB XII, § 264 SGB V in monatlich unterschiedlicher Höhe. Für die Zeit ab Februar 2006 zahlte der Antragsgegner zum Unterhalt der Hilfeempfängerin an die Antragstellerin auf freiwilliger Grundlage monatlich 300 EUR. Mit Schreiben vom 8.5.2009 forderte die Antragstellerin außergerichtlich eine Neuberechnung des Unterhalts und im Anschluss daran eine monatliche Zahlung von 500 EUR. In der Folgezeit leistete der Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2010 den monatlichen Unterhalt von 300 EUR nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung und stellte mit Wirkung ab Ende August 2010 jegliche weitere Zahlungen ein.

In erster Instanz hat die Antragstellerin eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Elternunterhalt i.H.v. weiteren 3.000 EUR für die Zeit von Mai 2009 bis Juli 2010 (15 Monate ×(500 EUR - 300 EUR)) und von laufend mtl. 500 EUR ab August 2010 verlangt. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und hat mit seinem Widerantrag die Rückzahlung überzahlten Unterhalts von 2.400 EUR für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich August 2010 (8 Monate ×300 EUR) verlangt. Die Hilfee...

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