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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 25.10.2010 - 1 Ws 460/10

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Leitsatz (amtlich)

Der Umfang der Entschädigung des Telekommunikationsunternehmens, das für eine Telefonüberwachung Auskunft über Verkehrsdaten erteilt hat, richtet sich nach der Auskunftsanordnung. Wenn danach mehrfach Auskünfte zu erteilen waren, ist der Entschädigungsbetrag nach Nr. 300 der Anlage 3 zum JVEG auch dann entsprechend oft anzusetzen, wenn die mehrfachen Auskünfte nur zu einer Kennung erteilt wurden.

 

Normenkette

JVEG § 23 Abs. 1; JVEG Anlage 3 Nr. 300

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 06.07.2010; Aktenzeichen 1 AR 6/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der V... GmbH wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2010, soweit durch diesen die der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu erstattende Entschädigung für Auskunftserteilung über Telekommunikationsverkehrsdaten auf 30 € festgesetzt worden ist, dahin geändert, dass der Entschädigungsbetrag 60 € beträgt. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 8. September 2009 ist für einen bestimmten Telefonanschluss des Beschuldigten angeordnet worden, dass der Netzbetreiber - die jetzige Beschwerdeführerin - unverzüglich über sämtliche Verkehrsdaten Auskunft erteilt, und zwar rückwirkend für 3 Monate und zukünftig für die Dauer von 3 Monaten, wobei die Anordnung am 2. Dezember 2009 enden sollte. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin in wöchentlichen Abständen - insgesamt 10mal - die Verkehrsdaten des Anschlusses an die Ermittlungsbehörde weitergeleitet. Hierfür hat sie eine Entschädigung von jeweils 30 € für zehn Auskunftsleistungen nach Nr. 300 der Anlage 3 zum JVEG, insgesamt mithin 300 €, geltend gemacht. Mit Beschluss der Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli...

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Justizvergütungs- und -ents... / § 23 Entschädigung Dritter
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  (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz ...

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