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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 23.10.2017 - 3 UF 120/17

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Verfahrensgang

AG Leer (Aktenzeichen 5c F 4306/16 UG)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 28. August 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind die Großeltern des betroffenen Kindes A..., geboren am .....2010.

Die Antragsgegner sind die (getrenntlebenden) Eltern von A..... Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt.

Seit 2014 ist die Antragsgegnerin mit ihrem jetzigen Lebensgefährten Herrn ... W.... liiert. Aus dieser Beziehung ist im Sommer 2015 die gemeinsame Tochter M... hervorgegangen. Nach deren Geburt beendete die Antragsgegnerin die Beziehung zu Herrn W... zunächst. Später kam es zu einer Versöhnung der Partner. Seit Oktober 2016 leben A... und M.... mit ihrer Mutter und Herrn W... zusammen in M....

Die Antragsgegnerin leidet an einer bipolaren Störung und wurde deshalb bereits mehrfach stationär behandelt. Zuletzt wurde sie im Sommer 2015 für sechs Wochen in einer Klinik in .... (zwangsweise) untergebracht. Wegen der Schwangerschaft mit M... hatte sie ihre Medikamente abgesetzt, so dass es zu einem erneuten Krankheitsschub kam. A... befand sich infolgedessen für etwa neun Monate in einer Pflegefamilie. Seit Frühjahr 2016 lebt .... wieder bei der Antragsgegnerin.

Seit dem Klinikaufenthalt unterzieht sich die Antragsgegnerin erfolgreich einer ambulanten integrierten Versorgung, bei der sie durch einen Psychiater und eine psychologische Krankenpflege unterstützt wird. Infolgedessen ist sie seitdem gesundheitlich stabil. Darüber hinaus erhält sie Familienhilfe (Familientherapiezentrum ....) und nimmt an einer Müttergruppe teil (Bericht des Jugendamtes vom 17. August 2016).

Nachdem es bereits in der Vergangenhe...

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