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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 16.09.2011 - 2 SsRs 214/11

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Leitsatz (amtlich)

Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes, ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe.

 

Normenkette

StVO §§ 41, 41 Abs. 1 Anlage 2 Zeichen 274

 

Verfahrensgang

AG Bersenbrück (Entscheidung vom 04.07.2011)

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 04.07.2011 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 27.10.2010 um 9.46 Uhr in B... die M... Straße mit einem Pkw befahren und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten habe.

Der Betroffene war, vom Parkplatz des an der M...Straße gelegenenSchwimmbades kommend, auf die M...Straße aufgebogen und hatte bis zum Erreichen der Messstelle kein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert. In den Urteilsgründen heißt es weiter:

‚Kenntnis musste der Betroffene von dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkenden Verkehrszeichen bereits auf der Hinfahrt zum Schwimmbad nehmen, weil die M... Straße die einzige Zufahrt zu dem Parkplatz ist. ...

Nachdem der Betroffene daher aus dem Kreisel heraus die M... Straße, in Richtung B... befuhr, passierte er das 30 km/hSchild mit dem Zusatzschild 7 - 16 Uhr und ...

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