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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 05.09.2003 - 1 Ws 363/03

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Leitsatz (amtlich)

Wird die Auslieferung zur Strafvollstreckung nur wegen eines Teils der dem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt, gebietet der Spezialitätsgrundsatz, eine bestehende Gesamtstrafe aufzulösen und in entsprechender Anwendung des § 460 StPO unter Ausscheidung der Einzelstrafen der nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Straftatbeständen eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 29.07.2003; Aktenzeichen 22 KLs 7 Js 25995/90)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29.07.2003 (22 KLs 7 Js 25995/90 (X 31/91)) wird als unbegründet verworfen.

  • 2.

    Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer war durch Urteil der 10.großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 05.02.1992 (22 KLs 7 Js 25995/90 (X 31/91)) unter anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Diese war aus 15 Einzelstrafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (Fall IV 17. des Urteils) gebildet worden. Die Niederlande, in die sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich abgesetzt hatte, haben die Auslieferung im Hinblick auf eine Einzelstrafe von 6 Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall IV 6. des Urteils) verweigert. Die 10. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat daraufhin durch Beschluss vom 29.07.2003 (22 KLs 7 Js 25995/90 (X 31/91)) die Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten aufgelöst und eine neue Gesamtstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten gebildet. Einbezogen hat sie dabei auch eine Einzelstrafe von 4 Monaten wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall IV 7. des Urteils). Das Verfahren war...

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