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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 05.01.2011 - 12 W 296/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zustimmung der Grundpfandgläubiger bei Begründung von Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG durch den Grundstückseigentümer unterliegt auch im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG für dort genannte Ansprüche der späteren Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dem Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtgläubigern.

 

Normenkette

BGB § 876 S. 1, § 877; GBO § 19; WoEigG § 8; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Vechta

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des AG Vechta vom 25.11.2010 zu Nr. 2 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das AG Vechta zurückverwiesen.

 

Gründe

Die vom Notar namens der Beteiligten erhobene und gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Grundbuchamt hat zu Unrecht den Eintragungsantrag der Beteiligten dahingehend beanstandet, dass zur Begründung von Wohnungseigentum die Zustimmung der in Abt. III Nr. 14 eingetragenen Gläubigerin erforderlich ist. Der Senat folgt der vom Grundbuchamt unter Hinweis auf Kesseler (NJOZ 2010, 1466; NJW 2010, 2317) vertretenen und umfangreich begründeten Auffassung nicht.

Nach § 19 GBO ist zu einer Eintragung im Grundbuch die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von ihr betroffen wird. Der verfahrensrechtlich erforderlichen (Zustimmungs-)Bewilligung entspricht materiell-rechtlich die Notwendigkeit der Zustimmung nach §§ 876, 877 BGB. Zu Rechtsänderungen i.S.d. §§ 877, 876 Satz 1 BGB ist die Zustimmung eines Dritten erforderlich, mit dessen Recht das Recht an dem Grundstück belastet ist.

Aus dem Schutzzweck der §§ 877, 876 Satz 1 BGB ist zu folgern, dass die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Recht...

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