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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 04.08.2009 - 1 W 34/09

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Leitsatz (amtlich)

Keine Befreiung von der Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage einer Komplementär-GmbH durch Zahlung auf ein Konto der KG bei bereits vorab getroffener Verwendungsabsprache zwischen den (mehreren) Gesellschaftern.

Der Tatbestand des unzulässigen "Hin-und-Herzahlens" setzt nicht voraus, dass der einzelne Zahlungspflichtige die KG beherrscht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.12.2007 II ZR 180/06 = DStR 2008, 311).

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Beschluss vom 12.05.2009; Aktenzeichen 15 O 260/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 15. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des LG Oldenburg vom 12.5.2009 geändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte ..., zu den Bedingungen eines im Bezirk des LG Oldenburg niedergelassenen Anwalts bewilligt.

 

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich begründet.

Die beabsichtigte Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung des Stammeinlagenanteils des Antragsgegners i.H.v. 8.500 EUR hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die vom Antragsgegner geschuldeten Zahlungen schlüssig eine vom BGH (OLG Oldenburg vom 10.12.2007 II ZR 180/06 = DStR 2008, 311 ff.) anerkannte Fallgestaltung des "Hin-und-Herzahlens" vorgetragen, die eine leistungsbefreiende Erfüllung der Verpflichtung eines GmbH-Gesellschafters zur Einzahlung seiner Stammeinlage nicht herbeiführen konnte.

Hier erfolgten die Stammeinlage-Einzahlungen auf das Konto der Schuldnerin je zur Hälfte am 26.01. und 21.06. 2006. Von dort wurde das gesamte eingezahlte Geld am 29.6.2006 auf das Konto der KG überwiesen, wo es in der Folgezeit als nicht getilgtes Darlehen der Schuldnerin verbucht wurde. Sc...

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