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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 03.02.1994 - 2 W 100/93

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Leitsatz (amtlich)

Die Räumungsvollstreckung gegen in ungestörter Ehe in gemeinsamer Wohnung lebende Ehegatten ist nur auf Grund eines Titels gegen beide Ehepartner zulässig, auch wenn nur einer Mieter ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 724, 739, 885-886

 

Gründe

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts Vechta vom 20.10.1992 (4 C 636/91). Auf Antrag des Schuldners hat der Rechtspfleger die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Gläubigers mit der Begründung einstweilen eingestellt, die Räumung könne aufgrund des Titels nicht erreicht werden, weil die Ehefrau des Schuldners ebenfalls Mieterin sei. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers die Entscheidung des Rechtspflegers geändert und den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß eine einstweilige Einstellung nicht in Betracht komme, da streitig sei, ob die Ehefrau des Schuldners Partei des Mietvertrages sei; diese müsse, so hat es weiter ausgeführt, ihre eventuellen Rechte im Wege der Drittwiderspruchsklage verfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß Bezug genommen. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde des Schuldners hat Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil ist vom Rechtspfleger zu Recht auf Antrag des Schuldners eingestellt worden, weil dem Gläubiger das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Räumungsvollstreckung fehlt (OLG Oldenburg, JurBüro 91,1276 = MDR 91, 968); denn das vom Gläubiger angewendete Mittel ist ungeeignet, den begehrten Räumungserfolg herbeizuführen (BVerfG, NJW 1983, 559):

Der Gläubiger hat nur gegen den Schuldner einen Rä...

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