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OLG Nürnberg Urteil vom 24.11.2006 - 2 U 1723/06

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Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 1 O 2609/04)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 21.6.2006 (Az. 1 O 2609/04) abgeändert.

  • 2.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 3.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beschluss

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7615,10 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Für den Vortrag der Parteien wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Regensburg hat die Beklagte mit Endurteil vom 21.6.2006 zur Zahlung von 7622,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.9.2004 verurteilt. Für den Inhalt dieses Urteils wird auf den Ausspruch sowie die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Im Berufuhgsverfahren wiederholen die Parteien ihren Vortrag aus erster Instanz und vertiefen ihre rechtliche Argumentation.

Die Beklagte weist insbesondere darauf hin, dass der Klägerin ein Werklohnanspruch auf Grundlage des von ihr geltend gemachten Einheitspreises von 1,86 Euro/Kubikmeter als Schadensersatz schon deswegen nicht zustehen könne, da sie nach Angaben des Sachverständigen einen nicht ihre Kosten deckenden Einheitspreis von 1,10 Euro/Kubikmeter vereinbart habe. Durch die Verringerung der Massen habe sich mithin lediglich der der Klägerin drohende Verlust verringert.

Die Beklagte beantragt deswegen,

  • unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin sieht den von ihr geltend gemachten, erhöhten Einheitspreis durch die Beweisaufnahme bestätigt. Sie stellt im Schriftsatz vom 30.10.2006 (S. 2) ausdrücklich klar, dass die als Anlagen K18 und K19 von ihr vorgelegten Berec...

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