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OLG Nürnberg Urteil vom 20.12.2018 - 13 U 427/17

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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 HK O 6477/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2017, Az. 3 HK O 6477/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15. Juli 2014 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen der Beklagten zur Last.

IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2017, Az. 3 HK O 6477/14, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.999 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse und die Bezahlung weiteren Werklohns.

Die Parteien schlossen am 7. Dezember 2012 einen Werkvertrag über die Herstellung und den Einbau von zwei Personenaufzügen in ein Wohnlagenprojekt der Klägerin in K. zum Preis von insgesamt 50.000 EUR netto.

Nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien waren 60 % des Auftragswertes bis 14. Februar 2013 zu zahlen. Weitere 30 % des Auftragswertes sollten bei Versandbereitschaft, die restlichen 10 % bei Fertigstellung oder Abnahme fällig werden (Anlage K 1).

Die Klägerin zahlte zunächst bis 14. Februar 2013 einen Betrag von 30...

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