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OLG Nürnberg Urteil vom 19.11.2003 - 4 U 994/13

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Leitsatz (amtlich)

1.) Ein Insolvenzverwalter kann von einem Gläubiger des Insolvenzschuldners verlangen, dass dieser der Löschung einer zu seinen Gunsten auf einem Grundstück des Schuldners eingetragenen nachrangigen Zwangssicherungshypothek zustimmt, wenn das Grundstück durch vorrangige Grundpfandrechte derart wertausschöpfend belastet ist, dass eine Verwertung offensichtlich nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung dieses Gläubigers führen kann und das Grundstück nur durch die Löschungsbewilligung im Insolvenzverfahren wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestehen.

2.) Der Gläubiger kann die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht von der Zahlung einer Lästigkeitsprämie abhängig machen.

 

Normenkette

BGB § 242; ZVG §§ 44-45, 52, 174a

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen 4 O 9985/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 16.4.2013 aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch des AG ... für ..., Band ..., Blatt ..., Flur-Nr ... zu seinen Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu bewilligen.

3. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 26.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.616,82 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ...

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