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OLG Nürnberg Beschluss vom 31.10.2003 - 3 W 3340/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 03.09.2003; Aktenzeichen 3 O 7535/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 3.9.2003 (Versagung der Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 13.8.2003 hat das LG Nürnberg-Fürth gegen den Antragsgegner eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen eines markenrechtlichen Verstoßes erlassen. Am 26.8.2003 hat der Antragsgegner dagegen Widerspruch eingelegt und diesen in der Hauptverhandlung vom 10.9.2003 zurückgenommen. Einen Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners hat das LG mit Beschluss vom 3.9.2003 mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig.

Einen allgemeinen Grundsatz, dass eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss desjenigen Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte, mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig sein soll, vermag der Senat insb. nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO nicht zu erkennen. Eine Kopplung zwischen Prozesskostenhilfe und Hauptsache findet lediglich hinsichtlich des Beschwerdewertes und auch da nur bezogen auf die sachlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung statt.

Diese Ansicht des Senats teilen, wie aus der Kommentierung bei Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 127 Rz. 50, § 119 Rz. 47 und Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 127 Rz. 5 ersichtlich ist, weite Teile ...

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