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OLG Nürnberg Beschluss vom 25.10.2012 - 15 W 1894/12

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Leitsatz (amtlich)

Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum bleibt wirksam, auch wenn die Bestellung des Verwalters vor Eingang des Antrags auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt abgelaufen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 137, 873, 878; WEG § 12

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde vom 19.9.2012 wird die Zwischenverfügung des AG Hersbruck - Grundbuchamt - vom 16.7.2012 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Grundbuchamt zurückgegeben.

 

Gründe

I. Mit Urkunde vom 8.10.2007 (URz ...) veräußerte die Beschwerdeführerin zu 1) ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück FlNr ..., eingetragen im Grundbuch des AG Hersbruck für die Gemarkung ... Band ..., an die Beschwerdeführer zu 2) und 3) zum Miteigentum je zur Hälfte (Ziff. II. der Urkunde). Zugleich wurden die Auflassung erklärt, eine Vormerkung bewilligt und die entsprechenden Eintragungsanträge gestellt (Ziff. III.1. und 2. der Urkunde). Nach Ziffer XV. der Urkunde ist entsprechend der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich.

Unter dem Datum des 17.10.2007 hat der Wohnungseigentumsverwalter notariell der Veräußerung des vorgenannten Wohnungseigentums zugestimmt. Diese Zustimmungserklärung war gem. Ziff. IX. letzter Satz der notariellen Urkunde mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber rechtswirksam geworden, was nach der Feststellung des Notars vom 19.9.2012 der 31.5.2011 war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat am 3.1.2007 den am 30.11.2006 ausgelaufenen Verwaltervertrag auf die Höchstdauer von fünf Jahren verlängert.

Mit Schreiben vom 12.7.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte gem. § 15 GBO den Vollzug der am 8.10.2007 notariell gestellten Eintragungsanträge beantragt.

Mit Z...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
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1Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

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