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OLG Nürnberg Beschluss vom 21.05.2013 - 8 W 1982/12

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Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 10.09.2012; Aktenzeichen 2 T 285/11)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Regensburg vom 10.9.2012 aufgehoben. Die Kostenrechnung des Notars F. H. vom 17.12.2010 in der Fassung der berichtigten Kostenrechnung vom 17.8.2012 wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 237,41 EUR nebst Zwangsvollstreckungskosten i.H.v. 56,10 EUR zu bezahlen.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens (gerichtliche und außergerichtliche) zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des nur in 1. Instanz beteiligten A. B. trägt dieser selbst.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 293,51 EUR festgesetzt, für die 1. Instanz beträgt er 237,41 EUR.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Zeuge A. B. sind seit 2000 im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet.

Sie trennten sich im Oktober 2009, wobei der Ehemann aus dem gemeinsamen Eigenheim auszog und die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn in der Ehewohnung verblieb.

Zur Vorbereitung einer notariell zu beurkundenden Regelung (Ehevertrag mit Gesamtgutsauseinandersetzung, Scheidungsvereinbarung, Erbvertragsaufhebung, Erb- und Pflichtteilverzicht ...) vereinbarte der Ehemann oder sein Vater beim Beschwerdegegner, Notar H., einen Besprechungstermin, der am 15.3.2010 stattfand. Die Antragstellerin nahm an dieser Besprechung teil.

Mit Schreiben vom 26.3.2010 übermittelte der Notar einen Entwurf einer Scheidungsvereinbarung an den Ehemann und die Antragstellerin. Es kam nicht zu einer Beurkundung.

Am 18.2.2011 übersandte der Notar eine Kostenrechnung an die Antragstellerin, mit der er die Hälfte der angefallenen Gebühr, nämlich 237,41 EUR verlangte.

Die Antragstellerin wendet sich...

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