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OLG Nürnberg Beschluss vom 20.10.2003 - 11 WF 2581/03

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Leitsatz (amtlich)

Im vereinfachten Unterhaltsverfahren kann der Unterhaltspflichtige seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt wirksam nur dann vorbringen, wenn der eingeführte Vordruck ausgefüllt vorgelegt wird. Die Darstellung der Einkünfte in einem Schriftsatz unter Beifügung von Belegen kann die Vorlage des eingeführten Vordrucks nicht ersetzen.

 

Normenkette

ZPO § 648 Abs. 2, § 652 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Weißenburg i.Bay (Beschluss vom 24.07.2003; Aktenzeichen 50 FG 1/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Weißenburg i. Bay. vom 24.7.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert der Beschwerde beträgt 11.333 Euro.

 

Gründe

1. Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder der Antragsgegnerin. Sie leben beim Vater. Die Kinder, vertreten durch das Landratsamt W., haben beim AG – FamG – Weißenburg i. Bay. beantragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen die Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren festzusetzen. Nach Zustellung des Antrags, dem die eingeführten Vordrucke für Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung beigefügt waren, ließ die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten dem Gericht mitteilen, dass sie leistungsunfähig sei, weil sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nur 770 Euro monatlich verdient habe und jetzt Arbeitslosengeld von monatlich 605 Euro beziehe. Kopien des Bewilligungsbescheides für das Arbeitslosengeld und von Gehaltsabrechnungen waren dem Schriftsatz beigefügt.

Das AG hat daraufhin ein weiteres Mal, nun aber den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die eingeführten Vordrucke für die Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung übersandt, versehen mit dem Hinweis, dass Einwendungen nur berücksichti...

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Brandenburgisches OLG 10 UF 77/03
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