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OLG Nürnberg Beschluss vom 19.02.2008 - 7 UF 739/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch Kapitalvermögen, das der Altersvorsorge dient, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Vermögen grundsätzlich einzusetzen, soweit es nicht gem. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (Riester-Rente) geschützt ist.

2. Deshalb stellt eine Kapitallebensversicherung, deren Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO übersteigt, grundsätzlich, auch wenn sie für eine (zusätzliche) Altersvorsorge bestimmt ist, prozesskostenhilferechtlich relevantes Vermögen dar.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nrn. 2, 9

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 104 F 3671/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.06.2010; Aktenzeichen XII ZB 55/08)

 

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Endurteil des AG - FamG - Nürnberg vom 23.5.2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des AG - FamG - Nürnberg vom 23.5.2007, mit dem er zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt verurteilt wurde. Er macht geltend, er sehe sich nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aus eigenen Mitteln aufzubringen. Der berufstätige Beklagte (Nettoeinkommen 2.565 EUR) bezieht eine monatliche "Compensation" des US-amerikanischen Staates i.H.v. 1.511 US-Dollar. Zudem hat er eine Kapitallebensversicherung. Aus dem auf Nachfrage vorgelegten Beleg der Sparkassen-Versicherung beträgt deren Rückkaufswert zum 1.2.2008 12.722 EUR. Die Lebensversicherung wurde im Juli 1990 mit einer Versicherungssumme von 50.000 DM abgeschlossen. Sie läuft bi...

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