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OLG Nürnberg Beschluss vom 15.10.2001 - 10 UF 1714/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzeladoption nach rumänischem Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nach rumänischem Recht ohne Einwilligung des Ehegatten ausgesprochene Einzeladoption ist sowohl nach rumänischem als auch deutschem Recht wirksam; sie verstößt insbesondere nicht gegen den „ordre public” des deutschen Rechts.

 

Normenkette

FGG § 16a; BGB § 1749 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen 1 F 947/00)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Amberg vom 6.4.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 DM.

 

Tatbestand

I. Das Kind … wurde am 1.1.1990 in Rumänien geboren. Es ist autistisch und geistig behindert. Es war in Rumänien in Kinderheimen untergebracht.

Frau … war 1991 im Rahmen der Rumänienhilfe des Deutschen Roten Kreuzes in einem Kinderheim in Rumänien tätig, wo sie das Kind … kennenlernte. Mit bei dem rumänischen Gericht am 8.8.1991 registriertem Antrag hat die Beschwerdeführerin die Adoption des Kindes … beantragt. Diese wurde zunächst durch Urteil des rumänischen Gerichts vom 29.1.1993 abgelehnt. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin über ihre rumänische Bevollmächtigte Berufung ein. Mit Urteil des Berufungsgericht vom 31.5.1996 wurde die Adoption ausgesprochen, wobei das Gericht davon ausging, dass die Klägerin nach Aktenlage nicht verheiratet ist. Die Mutter des adoptierten Kindes habe der Adoption zugestimmt. Diese entspräche dem Wohl des Kindes. Bei der Adoptionsverhandlung war die Beschwerdeführerin zwar nicht anwesend, wurde jedoch durch ihre rumänische Bevollmächtigte vertreten. Das rumänische Urteil ist rechtskräftig.

Die Beschwerdeführerin war seit 19.11.1993 verheiratet. Sie wus...

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