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OLG Nürnberg Beschluss vom 14.08.1997 - 7 WF 2273/97

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Leitsatz (amtlich)

Die Verwertung von Bundesschatzbriefen zur Bestreitung der Prozeßkosten ist im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zumutbar.

 

Normenkette

ZPO § 115; BSHG § 88 Abs. 1, 2 Nr. 8

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 05.06.1997; Aktenzeichen 5 F 1287/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürth vom 5.6.1997 in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 9.7.1997 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Antragstellern Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt, weil diese die Kosten ihrer Prozeßführung aus ihrem Vermögen selbst bestreiten können (§§ 114, 115 Abs. 2 ZPO). Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß und in dem Nichtabhilfebeschluß wird Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es ist im wesentlichen bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens gewesen und in der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Vermögenseinsatzes zutreffend gewürdigt.

Für die Kosten ihrer Prozeßführung hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bezugnahme auf § 88 BSHG (in § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO) besagt, daß das ganze verwertbare Vermögen einzusetzen ist (Zöller/Philippi, ZPO, 20. Auflage, § 115 Rn. 50). Wertpapiere müssen zur Prozeßfinanzierung auch dann veräußert werden, wenn gegenüber dem Erwerbskurs Kursverluste eingetreten sind (Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe, Rn. 311; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe, FamRZ-Buch 4, 1997, ...

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