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OLG Nürnberg Beschluss vom 14.01.2010 - 6 W 16/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite sind mehrere Personen Auftraggeber des die beklagte Seite vertretenden Rechtsanwalts. Dies gilt auch dann, wenn die zunächst verklagte Partei bei Klageerhebung nicht mehr existiert oder wenn eine andere (juristische) Person ein berechtigtes Interesse daran hat, sich gegen die Klage zu wehren.

2. Bei der Berechnung des Beschwerdewerts ist die Umsatzsteuer mit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 1; RVG-VV Nr. 1008; ZPO § 567 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 12.11.2009)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss II des LG Regensburg vom 12.11.2009 geändert.

II. Die von dem Kläger zu 1 an die Beklagte nach dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 9.9.2009 zu erstattenden Kosten für die erste Instanz und das Berufungsverfahren werden auf 3746,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1836,99 EUR seit 15.4.2009 und aus 1909,71 EUR seit 30.9.2009 festgesetzt.

III. Die von der Klägerin zu 2 an die Beklagte nach dem Beschluss des OLG Nürnberg vom 9.9.2009 zu erstattenden Kosten für die erste Instanz werden auf 550,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.4.2009 festgesetzt.

IV. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 202,06 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Dezember 2004 erhoben die Kläger eine Zahlungsklage gegen die Landeskreditbank X. Zugrunde lag ein Darlehensvertrag vom 12.7./2.8.1996, den die Kläger mit der Landeskreditbank X. abgeschlossen hatten. Die Beklagtenvertreter trugen in Vertretung sowohl der Landeskreditbank X.-Förderbank als auch der Landesbank X. vor, dass das Vermögen der Landeskredi...

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