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OLG Nürnberg Beschluss vom 11.02.2009 - 1 Ws 28/09 H

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist nach den Umständen des Einzelfalles vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen, so ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Eröffnungsbeschlusses abzustellen.

2. Das Führen von Verständigungsvorgesprächen rechtfertigt es bei Eintritt der Eröffnungsreife in Haftsachen regelmäßig nicht, den Eröffnungsbeschluss erst nach Beendigung der Vorgespräche zu erlassen. Dem Führen derartiger Gespräche kann bei der Terminierung Rechnung getragen werden, wobei auch hier im Regelfall zu beachten ist, dass die Hauptverhandlung - sofern nicht sonst besondere Umstände vorliegen - spätestens drei Monate nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses bzw. nach Eintritt der Eröffnungsreife zu beginnen hat.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 16.10.2008; Aktenzeichen 13 KLs 801 Js 27592/07)

 

Tenor

Die Haftbefehle des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.6.2008 mit den Aktenzeichen 58 Gs 8957/08, 58 Gs 8945/08 , 58 Gs 8948/08, 58 Gs 8966/08 und 58 Gs 8951/08 werden aufgehoben.

 

Gründe

Die Angeklagten D, G, G, G und G befinden sich seit dem 18.12.2007 zuletzt aufgrund der im Tenor bezeichneten Haftbefehle ununterbrochen in Untersuchungshaft, ohne dass bisher ein Urteil gegen sie ergangen ist.

Der Senat hat im besonderen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO bereits zweimal die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (Beschlüsse vom 3.7.2008 und vom 16.10.2008).

Die an sich gerechtfertigten Haftbefehle sind nunmehr aufzuheben, da das Verfahren - obwohl die polizeilichen Ermittlungen am 5.8.2008 und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft am 13.8.2008 abgeschlossen wurden u...

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