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OLG Nürnberg Beschluss vom 09.04.2021 - 13 W 3783/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen Bitte um Ergebnisvorgabe durch das Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Sachverständigen, der bei einem Gericht telefonisch zwei verschiedene Ergebnis-Alternativen seiner Begutachtung "anbietet" und um Mitteilung bittet, welche Alternative er in seinem schriftlichen Gutachten darstellen soll, besteht die Besorgnis der Befangenheit. Die Bitte eines Sachverständigen zu gerichtlichen Vorgaben hinsichtlich des Gutachtensergebnisses kann bei den Prozessbeteiligten nachvollziehbarerweise die Befürchtung begründen, dass der Sachverständige nicht auf der Grundlage seiner Eigenverantwortlichkeit, gestützt auf objektive Tatsachen und allein orientiert an seiner Fachkunde die in seinem Gutachten wiedergegebenen Ergebnisse erzielt, sondern sich nach von außen an ihn herangetragenen Erwartungen an das Ergebnis der Begutachtung richtet.

Vorgaben zum Ergebnis der Begutachtung gehören nicht zur gerichtlichen Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen nach § 404a ZPO.

2. Sind Äußerungen eines Sachverständigen von dem Mitglied des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers in einem Vermerk aktenkundig gemacht, so kommt es für die Ablehnung des Sachverständigen nicht mehr darauf an, ob sie vom Sachverständigen wörtlich so geäußert wurden. Der Umstand, dass sie in aktenkundig dokumentierter Weise vom Gericht so verstanden wurden, ist ausreichend, um objektive Tatsachen zu schaffen, welche den zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ausreichenden "bösen Schein" der fehlenden Unparteilichkeit des Sachverständigen selbst dann begründen, wenn sie vom Sachverständigen anders gemeint gewesen sein sollten.

 

Normenkette

ZPO § 42 Abs. 2, § 406 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Aktenzeichen 12 O 1171/14)

 

Tenor

A...

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