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OLG Nürnberg Beschluss vom 09.02.2011 - 8 W 727/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosenhaftung des Testamentsvollstreckers auch nach Amtsende

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Aktenzeichen 2 O 1177/07)

 

Tenor

I. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.721.004,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger war Testamentsvollstrecker für den Nachlass des Herrn S. In dieser Eigenschaft erhob er mit Schriftsatz vom 5.10.2007 Klage auf Feststellung, dass der von ihm aufgestellte und für verbindlich erklärte Plan über die Auseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers wirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen Herrn S. aus dem Darlehensvertrag vom 5.1.1998 i.H.v. 750.000 EUR zzgl. Zinsen in den Auseinandersetzungsplan nicht als aufzuteilendes Aktivvermögen oder als Nachlassforderung aufzunehmen ist.

Die beklagte Miterbin beantragte Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2009 lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter am LG E und die Richter am LG H und Dr. T wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Sonderheft Richterablehnung).

Mit Beschluss vom 14.4.2009 wies das LG Ansbach das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück (Sonderheft Richterablehnung).

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.4.2009, eingegangen beim OLG Nürnberg am gleichen Tag, sofortige Beschwerde ein (Sonderheft Richterablehnung).

Der Beklagtenvertreter äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 4.5.2009.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2009, eingegangen beim LG Ansbach am gleichen Tag, nahm die Klägervertreterin die sofortige Beschwerde zurück (Bl. 197 d.A.). Eine Entscheidung über die Beschwerde erging ebenso wenig wie eine Kostenentscheidung.

Mit Endurteil vom 26.8.2009 wies das LG Ansbach die Klage ab und setzte den Streitwert auf 1.721.004,80 EUR fest (Bl. 218/...

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