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OLG Nürnberg Beschluss vom 08.04.2010 - 10 W 277/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin in das Grundbuch setzt voraus, dass Bestehen und Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sind.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29; BGB § 705

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Beschluss vom 08.12.2009; Aktenzeichen Reichenschwand Bd. 38 Bl. 1383)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Hersbruck vom 8.12.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 162.387,56 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9.5.2009 erwarb die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz. Auf Käuferseite sind L.S. und D.R. aufgetreten.

Unter Ziff. I a des Kaufvertrages ist zur Käuferin folgendes aufgeführt:

"Zwischen Herrn L.S. und Frau D.R. besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen S. Grundstücksverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in R. Diese Gesellschaft ist Käuferin des nachstehend benannten Vertragsgegenstands.

Gleichzeitig bestätigen die Gesellschafter die Existenz der Gesellschaft in der vorstehend beschriebenen Form."

Ziff. XIII des Kaufvertrages enthält u.a. folgende Regelung:

"Alle Beteiligten erteilen sich untereinander Vollmacht - auch über den Tod hinaus -, alle Erklärungen einschließlich der Auflassung abzugeben und entgegenzunehmen, die den Vollzug des Fortführungsnachweises betreffen, in welchem die Vermessung der Vertragsfläche enthalten ist."

Auf der Grundlage der in notarieller Urkunde vom 7.10.2009 erklärten Auflassung, wobei L.S. im eigenen Namen und aufgrund der erteilten Auflassungsvollmacht für D.R. gehandelt hat, hat der bevollmächtigt...

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Grundbuchordnung / § 20 [Einigungsgrundsatz]
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Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

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