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OLG Nürnberg Beschluss vom 08.03.2018 - 7 UF 1313/17

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Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 122 F 1138/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.9.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte ... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung einer in V ... durchgeführten Adoption.

Die Beteiligte ... geboren am ... v... Staatsangehörige, Meeresbiologin, ist seit 29.12.2011 mit dem d... Staatsangehörigen ... verheiratet. Seit Mai/Juni 2012 lebt sie in Deutschland.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2.4.2014 hat sie bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, die mit Beschluss des V ... der sozialistischen Republik V ..., Distrikt ..., ... Stadt, vom 22.4.2008 anerkannte Adoption des v ... Staatsangehörigen ..., geboren am ..., in Y., Y Y ..., N ..., durch die Beteiligte ... nach deutschem Recht anzuerkennen und die Wirksamkeit der Adoption nach deutschem Recht festzustellen.

Nach Eingang der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg bei dem Bundesamt der Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen, angeforderten Stellungnahme vom 7.8.2014, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12.2.2015 ergänzend vorgetragen, bei dem Beteiligten ... habe es sich um einen Sohn ihres Bruders .... geboren am ..., und dessen Ehefrau ..., geboren am ..., gehandelt. Ihr Bruder habe noch eine Tochter. Die wirtschaftliche Situation des Bruders sei wegen dessen Arbeitslosigkeit schwierig gewesen. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin, studierte Meeresbiologin, sei dagegen gut gewesen. Deshalb habe sie sich zur Ad...

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  Leitsatz (amtlich) Die Sicherung der Einreise des Adoptierten nach Deutschland und des Aufenthaltes hier im Land rechtfertigen nicht die Anerkennung der Adoption.  Verfahrensgang LG Lüneburg (Beschluss vom 12.07.2007; Aktenzeichen 3 T 18/07) ...

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