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OLG Nürnberg Beschluss vom 06.08.2020 - 15 W 2066/20

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Leitsatz (amtlich)

Selbst wenn man dem Pfandgläubiger eines Anwartschaftsrechts ein eigenes - vom Schuldner unabhängiges - Antragsrecht zur Herbeiführung der Eigentumsumschreibung zugesteht, muss er gemäß § 19 GBO jedenfalls die Eintragungsbewilligung des überlassenden Eigentümers in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachweisen. Hierzu kann der Pfandgläubiger sich nicht darauf berufen, dass dem Grundbuchamt bereits eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde, welche die Eintragungsbewilligung enthält, vom Urkundsnotar zur Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgelegt wurde.

 

Normenkette

GBO § 29; ZPO § 848 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Weiden i. d. Opf. vom 26.05.2020, Az. MF-XXX-10, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch des Amtsgerichts Weiden i. d. Opf. von Manteler Forst ist die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin des im Band X auf Blatt XXX geführten Flurstücks vermerkt.

Zur Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs ließ die Beteiligte zu 1 das Flurstück mit notarieller Urkunde vom 30.12.2019 an den Beteiligten zu 2 auf; zudem bewilligte und beantragte sie die Eintragung der Auflassung. Um den Anspruch auf Übertragung des Eigentums zu sichern, bewilligte die Beteiligte zu 1 darüber hinaus eine Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2, der die Eintragung dieser Vormerkung in das Grundbuch beantragte.

Gemäß einem Vollzugsantrag des Urkundsnotars trug das Amtsgericht - Grundbuchamt - Weiden i. d. Opf. die Auflassungsvormerkung am 27.01.2020 in das Grundbuch ein.

Mit Schreiben vom 17.03.2020 beantragte das Finanzamt Weiden i. d. Opf., den Beteiligten zu 2 als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen und im Wege der Grundbuchberichtigung nach der Eigentumsumschreibung die Sicherungshypoth...

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Grundbuchordnung / § 29 [Nachweis der Eintragungsunterlagen]
Grundbuchordnung / § 29 [Nachweis der Eintragungsunterlagen]

  (1) 1Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. 2Andere Voraussetzungen der ...

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