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OLG Nürnberg Beschluss vom 05.11.2018 - 7 UF 958/18

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Kindeswohldienlichkeit nach § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei einer beabsichtigten Stiefkindadoption.

 

Normenkette

BGB § 1741 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Kelheim (Aktenzeichen 002 F 97/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten J... W... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Annehmenden S... W... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kelheim - Abteilung für Familiensachen - vom 18.7.2018 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Annehmende ist seit dem 2.2.2018 mit der Beteiligten J... W... verheiratet. Die Beteiligte J... W... hat aus einer im Jahre 2015 geschiedenen Ehe drei Kinder, nämlich die Beteiligten C... F..., geb. 22.3.2008, M... F..., geb. 21.10.2009 und T... F..., geb. 14.6.2012. Die Eheleute W... haben ein gemeinsames Kind, den am 23.7.2016 geborenen A.... Der Annehmende hat zwei nichteheliche Kinder, den am 15.8.2008 geborenen L... W... und den am 6.11.2011 geborenen J... W..., die bei ihrer Mutter leben.

Die Beteiligten haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Mit Urkunde des Notars Dr. B... G... vom 7.2.2018 (URNr. .../2018) beantragte der Beteiligte S.... W... die Annahme der Kinder C..., M... und T... . Mit gleicher Urkunde stimmte die Beteiligte J... W...der Annahme als Ehefrau des Annehmenden und alleinige gesetzliche Vertreterin der Kinder zu.

Bereits mit Urkunde des Notars Dr. G... vom 6.4.2017(URNr... ./17) hatte der leibliche Vater der Kinder, Herr M... F..., seine Einwilligung zur beabsichtigten Adoption der drei Kinder erklärt.

Der Antrag auf Aussprache der Annahme als ...

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