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OLG Nürnberg Beschluss vom 05.04.2024 - 3 W 545/24

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Leitsatz (amtlich)

Die §§ 16-20 GeschGehG bilden keine Grundlage dafür, der Klagepartei Geheimhaltungsauflagen hinsichtlich der von ihr eingereichten Schriftsätze aufzuerlegen. Dies gilt auch, wenn sich die beklagte Partei damit verteidigt, das Geschäftsgeheimnis stehe in Wirklichkeit ihr zu.

 

Normenkette

GeschGehG §§ 16, 19

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 19 O 127/22)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 2024, Az. 19 O 127/22, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen hälftig die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht gegenüber der Klagepartei Anordnungen nach §§ 16, 19 GeschGehG treffen muss.

Die Klägerin verfolgt in der Hauptsache gegen die sieben Beklagten, mit im einzelnen unterschiedlichem Inhalt und Umfang, Unterlassung-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche sowie (dem Grunde nach) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Bezug auf die von ihr hergestellten Rührgeräte für den pharmazeutischen Einsatz. Der Senat hat, nachdem das Landgericht zunächst die von der Klagepartei begehrten Anordnungen nach §§ 16, 19 GeschGehG abgelehnt hat, mit Beschluss vom 7. Juni 2023 (unter Zurückweisung des weitergehenden Begehrens) solche Anordnungen getroffen, soweit sie Informationen zum Aufbau der Rühreinheit und zum verwendeten Algorithmus bei der Skalierung der Mischparameter betreffen. Die Entscheidung über die Hilfsanträge der Beklagten (die mit Schriftsatz vom 27. Mai 2023 unter I. und II. primär die Zurückweisung dieser Anträge begehrt hatte), auch für die Klägerseite den Zugang zu deren Dokumenten und den Zutritt zur mündlichen Verhandlung zu beschränken (Antrag unter III. des ...

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