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OLG Nürnberg Beschluss vom 04.07.2008 - 4 W 590/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung hat nach einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter auch bei zu vertretender Unmöglichkeit der Rückübertragung nur dann Wertersatz zu leisten, wenn eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Diese liegt bei einer durch den neuen Eigentümer bewilligten Belastung einer Immobilie mit einer Grundschuld dann nicht vor, wenn deren Eintragung im Grundbuch zur Voraussetzung für die Sicherung der Rückzahlung eines dem Gemeinschuldner gewährten Darlehens gemacht wurde.

2. Auch der Gläubiger dieser durch die Grundschuld gesicherten Forderung, dem der Erlös aus der von Ihm betriebenen Zwangsversteigerung zugeflossen ist, muss dann unabhängig von einer bestehenden Kenntnis über die Anfechtungsgründe wegen fehlender Benachteiligung der Massegläubiger keinen Wertersatz leisten.

 

Normenkette

InsO §§ 134, 143 Abs. 1, § 145

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen 9 O 859/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 29.1.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des AG Würzburg vom 1.4.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn ... bestellt. Der Insolvenzschuldner hatte mit notariellem Überlassungsvertrag vom 6.3.2003 seinen Miteigentumsanteil an einem in ..., ... gelegenen Grundstück an seine Ehefrau, die Antragsgegnerin zu 1), übertragen; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 14.3.2003. Das Grundeigentum war mit einer Grundschuld belastet, die zu diesem Zeitpunkt mit 17.000 EUR zu Gunsten der Sparkasse ..., der Antragsgegnerin zu 2), valutiert war. Die Antragsgegnerin zu 1) gab unter dem 28.5.2003 eine Zweckerklärung für Grundschulden zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) ab, wodurch ...

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