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OLG Nürnberg Beschluss vom 02.06.2015 - 11 W 2151/14

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Leitsatz (amtlich)

1) Der Anwendungsbereich von Art. 48 EGBGB ist auf Fälle des Namenserwerbs im Zusammenhang mit familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung oder Adoption beschränkt.

2) Die freie Wahl eines Namens, wie sie im englischen Rechtsbereich zulässig ist (deed poll), kann zumindest dann nicht nach Art. 48 EGBGB anerkannt werden, wenn der gewählte Name eine Adelsbezeichnung enthält. Die Anerkennung wäre in einem solchen Fall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar.

 

Normenkette

AEUV Art. 21; GG Art. 123; EGBGB Art. 10, 48; WRV Art. 109

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 13.08.2014; Aktenzeichen UR III 58/14)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Nürnberg vom 13.8.2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wurde am 4.4.1983 in Erlangen geboren, ihre Geburt mit den Namen Silke N. (Vornamen) Vo. (Familien- bzw. Geburtsname) vom Standesamt E. unter der Nr. 537/1983 registriert. Sie verlegte ihren Wohnsitz am 1.9.1999 nach London/Großbritannien, wo sie an der "Royal Academy of Dance" eine dreijährige Berufsausbildung absolvierte und im Sommer 2002 mit einem Diplom als "Student Teacher" abschloss. In der Folgezeit war sie als selbständige Diplom-Ballettlehrerin u.a. in England, der Schweiz und Deutschland - u.a. für Angehörige des amerikanischen Militärs - tätig. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt war, durch einen am 31.5.2013 ergänzten Mietvertrag vom 1.2.2005 belegt, durchgehend in England. Am 31.10.2011 erwarb die Antragstellerin durch Einbürgerung zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit. Am 19.12.201...

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