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OLG Nürnberg Beschluss vom 02.05.2007 - 1 Ws 972/06

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Bei einem Teilspruch ist dann, wenn das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung keine Quotelung (§ 464 d StPO) vorgenommen, sondern die Kosten und notwendigen Auslagen wie vorliegend verteilt hat, der frühere Angeklagte im Kostenfestsetzungsverfahren so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen wären; die in diesem Fall entstandenen notwendigen Auslagen (fiktive Kosten) fallen ihm zur Last.

  • 2.

    Er soll jedoch von allen Mehrkosten freigestellt werden, die durch die Taten veranlasst sind, welche zum Freispruch geführt haben (sogenannte Differenztheorie).

  • 3.

    Die Ausscheidung geschieht bei den Verteidigergebühren in der Weise, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abgezogen wird, das diesem zustehen würde, wenn nur die abgeurteilten Taten Gegenstand der Verteidigung gewesen wären. In Höhe des weitergehenden Gebührenanspruches besteht ein Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten gegen die Staatskasse.

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Entscheidung vom 05.09.2006; Aktenzeichen 1 KLs 6 Js 11210/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 05.09.2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht Weiden i. d. OPf. hat den Beschwerdeführer am 03.11.2005 (rechtskräftig i. V. mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2006) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Dem Freispruch liegt zugrunde, dass dem Beschwerdeführer mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 15.06.2005 schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in 19 Fällen zur Last gelegt...

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