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OLG Nürnberg Beschluss vom 01.06.2005 - 1 W 692/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfallen einer Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Vergleichsabschluss nach 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).

 

Normenkette

ZPO § 278 Abs. 6; RVG-VV Vorb. 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 15.02.2005; Aktenzeichen 21 O 1064/04)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Amberg vom 15.2.2005 dahin geändert, dass die Beklagte der Klägerin über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 494,40 EUR sowie Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.1.2005 zu erstatten hat.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 494,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien haben in mehreren Gesprächen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. Das LG Amberg hat mit Beschluss vom 27.12.2004 gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen dieses Vergleichs festgestellt.

Die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 10.1.2005 begehrte 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG hat das LG in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.2.2005 nicht zugesprochen.

Gegen diesen ihr am 17.11.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmachtigte vom 25.2.2005, eingegangen beim LG Amberg am 28.2.2005, sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, auch bei einem gerichtlich festgestellten Vergleich falle eine Terminsgebühr an, wenn außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt worden seien.

Das LG Amberg hat du...

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