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OLG Naumburg Urteil vom 29.03.2007 - 8 UF 210/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten und die ehelichen Lebensverhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßgeblich für die Bemessung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten sind die ehelichen Lebensverhältnisse in den Zeiträumen zwischen Trennung und Scheidung, für die Unterhalt verlangt wird. Die ehelichen Lebensverhältnisse entwickeln sich im Zeitraum zwischen Trennung und Ehescheidung fort. Es kommt also grundsätzlich auf den aktuellen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse an, an deren Entwicklung die Ehegatten bis zur Scheidung teilnehmen.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Sätze 1-2, 4, § 1360a Abs. 3, § 1613 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Schönebeck (Urteil vom 01.11.2006; Aktenzeichen 5 F 305/05 UE)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen XII ZR 63/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 1.11.2006 verkündete Urteil des AG - FamG - Schönebeck (Az.: 5 F 305/05) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Mai 2005 bis März 2007 i.H.v. insgesamt 8.036 EUR sowie ab April 2007 einen laufenden Trennungsunterhalt von monatlich 493 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Berufungsstreitwert wird auf 7.290 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien haben am 13.2.1982 die Ehe geschlossen und leben seit dem 11.4.2005 voneinander getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder N. W. (*27.9.1988) und L. W. (*21.8.1990) hervorgegangen. Beide Kinder sind Schüler. Die Partei...

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