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OLG Naumburg Urteil vom 24.03.2017 - 1 U 109/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis zwischen einem niedergelassenen Facharzt und einem Krankenhaus, für das der Facharzt auf honorarärztlicher Basis tätig ist und Operationen durchführt, ist dann "ein anderes bestimmt" i. S. v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Honorararztvertrag vorsieht, dass der Arzt durch den Haftpflichtversicherer des Krankenhauses "gegen Ansprüche von Patientinnen/Patienten aus einer eventuell [eine] zivilrechtliche Haftung des Arztes begründenden Handlung/Unterlassung versichert" ist.

2. Hat der Facharzt als niedergelassener Arzt fehlerhaft eine Operationsindikation gestellt und den Patienten fehlerhaft aufgeklärt und ist ihm zudem eine fehlerbehaftete Operationsdurchführung in dem Krankenhaus, für das er honorarärztlich tätig geworden ist, anzulasten, so liegt eine einheitliche Behandlung mit Schwerpunkt auf der Operationsdurchführung vor, wenn aus der Warte des Patienten klar war, dass es sich bei der im Rahmen der ambulanten Behandlung in Aussicht genommenen Operation um eine solche handeln wird, die der niedergelassene Facharzt als Honorararzt in dem Krankenhaus vornimmt. Die Elemente Indikationsstellung, OP-Aufklärung und Operationsdurchführung bilden in einer solchen Sachverhaltskonstellation (Personenidentität von ambulant vorbehandelndem, niedergelassenen Facharzt einerseits und honorarärztlichem Operateur im Krankenhaus andererseits) eine untrennbare Einheit, die ihren Schwerpunkt im Operationsgeschehen hat, das der Facharzt als Honorararzt durchführt.

3. In der Folge ist ein gesamtschuldnerischer Innenausgleichsanspruch des Krankenhauses (bzw. hier seines Haftpflichtversicherers nach Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG) gegen den niedergelassenen Facharzt ausgeschlossen.

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil ...

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