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OLG Naumburg Urteil vom 22.11.2013 - 10 U 1/13

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Leitsatz (amtlich)

An die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Das verbietet aber nicht bewegliche Teile, wie z.B. eine drehbare Querstange mit der Kinder in verschiedener Weise spielen können. Die Verkehrssicherungspflicht geht auch nicht soweit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes eines Spielplatzes geschützt werden müssten.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 10.12.2012; Aktenzeichen 21 O 129/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Stendal - Geschäftsnummer: 21 O 129/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die zum Unfallzeitpunkt 33-jährige Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeldes wegen eines behaupteten Sturzes am 13.3.2011 und dessen behaupteter Folgen, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht für den Kinderspielplatz in B. OT D. verletzt habe: Die Klägerin sei von einer sich unvermittelt nach hinten drehenden runden, metallischen Querstange zwischen zwei Holzbalken eines dort aufgebauten mehrseitigen Klettergerüsts rücklings aus einer Höhe von ca. 1 m auf den Rasenboden gefallen. Auf diese Metallstange habe sie sich gesetzt bzw. zu setzen versucht, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Stange starr zwischen den Pfosten befestigt sei.

Die Beklagte bestreitet den Unfall, dessen Hergang, Ursache und Folgen mit Nichtwissen.

Das erstinstanzliche LG hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2012 abgewiesen: Dem allenfalls geringfügigen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten stehe ein...

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