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OLG Naumburg Urteil vom 20.10.2014 - 12 U 79/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bindet den nach § 110 SGB VII regresspflichtigen Arbeitskollegen sowie die ebenfalls haftende Kfz.-Haftpflichtversicherung nur, wenn sie nach § 12 II SGB X am Verfahren beteiligt waren. Für den Regress des Unfallversicherungsträgers kommt es auf diese den Interessen des Geschädigten folgende Bindung aber auch nicht an, so dass der Prozess nicht nach § 108 II SGB VII auszusetzen ist. Das Zivilgericht hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes selbständig zu prüfen.

2. Der Unfallversicherungsschutz geht nicht deshalb verloren, weil sich der Arbeitnehmer zur Heimfahrt von einer auswärtigen Baustelle als Beifahrer in das vom erkennbar angetrunkenen und bekanntermaßen nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden Arbeitskollegen geführte Firmenfahrzeug begibt. Das daraus folgende Mitverschulden des Versicherten mindert auch den Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 05.05.2014; Aktenzeichen 21 O 21/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 5.5.2014 verkündete Einzelrichterurteil der 1. Zivilkammer des LG Stendal werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Stendal vom 5.5.2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege des Rückgriffs auf Ersatz ihrer Aufwendungen wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch, welche sie als...

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