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OLG Naumburg Urteil vom 19.03.1999 - 6 U 61/98

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Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 03.03.1998; Aktenzeichen 8 O 2081/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. März 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau (8 O 2081/97) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. März 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau (8 O 2081/97) abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.484,43 DM nebst 6.977,79 DM Zinsen für die Zeit vom 24.07.1997 bis zum 08.05.1998 sowie 5 % Zinsen auf 96.484,43 DM seit dem 09.05.1998 sowie 100 DM weitere Nebenkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Entgelt für die Überlassung von Kränen nebst Fahrern im Sommer 1997. Ihre Forderung von ursprünglich insgesamt 97.334,86 DM ist unstreitig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 1.10.1997 (GA 6 ff) sowie auf die Berufungserwiderung ohne Datum, eingegangen am 26.10.1998 (GA 146 f), Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten wegen eines Unfalles am 14.7.1997 Schadensersatz- und Freistellungsansprüche gegen die Klägerin und aufgrund solcher Ansprüche wiederum Zurückbehaltungsrechte gegen die Klageforderung zustehen.

Mit dem Schadensfall am 14.7.1997 hat es folgende Bewandtnis: Am 14.7.1997 war der Zeuge C. L., ein Angestellter der Klägerin, mit einem 160 t -Kran auf einer Baustelle der Spedition H. in W. tätig. Die Spedition H. ließ durch die L. ...

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