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OLG Naumburg Urteil vom 15.10.2008 - 5 U 85/08 (Hs)

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Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 12.06.2008; Aktenzeichen 12 O 49/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2010; Aktenzeichen II ZR 258/08)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 12.6.2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 45.327,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.5.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Den Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼, die Beklagten als Gesamtschuldner ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 60.138,95 EUR.

 

Gründe

I. Zum Sach- und Streitstand in erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 114 bis 124 Bd. II d.A.) Bezug genommen.

Klarzustellen bzw. zu ergänzen ist:

Die Schuldnerin wurde am 4.5.1992 von der W. Immobilienkontor GmbH und der W. Beteiligungskontor GmbH gegründet. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000 DM. Die W. Immobilienkontor GmbH übernahm eine Stammeinlage i.H.v. 24.500 DM, die W. Beteiligungskontor GmbH e...

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